Persönliches Budget für behinderte Menschen – rechtliche Hilfen
durch Rechtsanwalt Eschle, Stuttgart
Ein Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget ( § 17 SGB IX)
besteht seit dem 01.01.2008. Die Vorschrift ist wenig bekannt und wird daher
bisher kaum genutzt. Das persönliche Budget ermöglicht Menschen mit
Behinderungen bzw. chronische Erkrankungen anstelle einer Sach- oder
Dienstleistung eine Geldzuwendung. Der Gesetzestext lautet wie folgt:
§ 17 SGB IX Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur
Teilhabe
1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2. durch andere Leistungsträger oder
3.unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien
und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§
19)
ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen
verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger
die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
(2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein
Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener
Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der
Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell
festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die
Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten
Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig
sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der
Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der
Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der
Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe
beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können.
An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten
gebunden.
(3) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung
ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind
Gutscheine auszugeben
In einer Broschüre des Bundarbeitsministeriums heist es
hierzu: „ Das
Wunsch- und Wahlrecht steht dabei im Vordergrund. Mit diesem neuen Instrument
können behinderte Menschen Geld oder Gutscheine erhalten. Damit kaufen sie sich
selbst die Leistungen ein, wie zum Beispiel Assistenz. Niemand ist
verpflichtet, es zu nutzen. Aber es bringt Vorteile: Mehr Selbstbestimmung,
mehr Selbständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Niemand wird wegen Art und
Schwere seiner Behinderung oder wegen des Umfangs der von ihm benötigten
Leistungen ausgegrenzt. Das Persönliche Budget steht allen offen.
Es ist eine Leistungsform der Rehabilitationsträger. Der Anspruch
kann sich gegen die Rehaträger Arbeitsagentur, gesetzliche Kranken- und
Pflegeversicherung, die Renten-versicherung, Sozialhilfeträger und
Integrationsämter richten. Mit dem Rehaträger wird dann eine Zielvereinbarung
getroffen.
In der Rechtspraxis kann
man die Vorschrift so nutzen, dass zum Beispiel anstelle einer gewährten
Sachleistung die Behinderte selbst bestimmen, was sie möchten. Das Aushandeln
von persönlichen Budgets ist Verhandlungssache. Als erfahrener
Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Ihre Rechte auch durchzusetzen. Als allgemeiner
Erfahrungssatz gilt, je früher der Rechtsanwalt eingeschalten wird, desto
besser kann geholfen werden. Sie erhalten bei mir zeitnah einen ersten
Beratungstermin. Telefonberatung auch bundesweit. Sie erreichen mich unter
0711-2482446.
Rechtsanwalt Thomas
Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
Tel : 0711-2482446 (Kanzleisekretariat zwecks Terminvereinbarung)
E- Mail : KanzleiEschle@t-online.de
http://www.rechtsanwalt-eschle.de ( ausführliche Homepage )
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