Donnerstag, 17. Oktober 2013

Persönliches Budget für behinderte Menschen - von RA Thomas Eschle, Stuttgart

Persönliches Budget für behinderte Menschen – rechtliche Hilfen durch Rechtsanwalt Eschle, Stuttgart


Ein Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget ( § 17 SGB IX) besteht seit dem 01.01.2008. Die Vorschrift ist wenig bekannt und wird daher bisher kaum genutzt. Das persönliche Budget ermöglicht Menschen mit Behinderungen bzw. chronische Erkrankungen anstelle einer Sach- oder Dienstleistung eine Geldzuwendung. Der Gesetzestext lautet wie folgt:
§ 17 SGB IX Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2. durch andere Leistungsträger oder
3.unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19)
ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.
(2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
(3) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben
 In einer Broschüre des Bundarbeitsministeriums heist es hierzu: „ Das Wunsch- und Wahlrecht steht dabei im Vordergrund. Mit diesem neuen Instrument können behinderte Menschen Geld oder Gutscheine erhalten. Damit kaufen sie sich selbst die Leistungen ein, wie zum Beispiel Assistenz. Niemand ist verpflichtet, es zu nutzen. Aber es bringt Vorteile: Mehr Selbstbestimmung, mehr Selbständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Niemand wird wegen Art und Schwere seiner Behinderung oder wegen des Umfangs der von ihm benötigten Leistungen ausgegrenzt. Das Persönliche Budget steht allen offen.
Es ist eine Leistungsform der Rehabilitationsträger. Der Anspruch kann sich gegen die Rehaträger Arbeitsagentur, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, die Renten-versicherung, Sozialhilfeträger und Integrationsämter richten. Mit dem Rehaträger wird dann eine Zielvereinbarung getroffen.
In der Rechtspraxis kann man die Vorschrift so nutzen, dass zum Beispiel anstelle einer gewährten Sachleistung die Behinderte selbst bestimmen, was sie möchten. Das Aushandeln von persönlichen Budgets ist Verhandlungssache. Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Ihre Rechte auch durchzusetzen. Als allgemeiner Erfahrungssatz gilt, je früher der Rechtsanwalt eingeschalten wird, desto besser kann geholfen werden. Sie erhalten bei mir zeitnah einen ersten Beratungstermin. Telefonberatung auch bundesweit. Sie erreichen mich unter 0711-2482446.

Rechtsanwalt Thomas Eschle
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Tel : 0711-2482446 (Kanzleisekretariat zwecks Terminvereinbarung)

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